Ordnung für das
Zentrum für Informatik
der
Georg-August-Universität Göttingen
vom Senat am
13.11.2002 genehmigt und in den
‚Amtlichen Mitteilungen der Universität’
vom 24.07.2003 veröffentlicht
§ 1 Zielsetzung und
Status
Das Zentrum für Informatik der
Georg-August-Universität Göttingen hat zum Ziel, Forschung und Lehre im
Bereich der Informatik und ihrer Anwendungen zu fördern und fakultätsübergreifend
zu koordinieren. Es wird als Zentrum im Sinne von § 117 NHG geführt und ist interdisziplinär
und fakultätsübergreifend organisiert.
§ 2 Beteiligte
Einrichtungen
Den Kernbereich des Zentrums für Informatik bildet das Institut
für Informatik. Dem Zentrum können auf
Antrag weitere Einrichtungen der Universität angehören, in denen in
gleichrangiger Weise Fragestellungen der Informatik oder ihrer Anwendungen
verfolgt werden. Die Aufnahme in das Zentrum läßt die Fakultätszugehörigkeit
der betroffenen Einrichtungen der Universität und deren dortige institutionelle
Eingliederung unberührt. Der Vorstand kann das Ausscheiden einer Einrichtung
aus dem Zentrum beschließen.
§ 3 Aufgaben
Das Zentrum für Informatik
hat folgende Aufgaben:
·
Fächerübergreifende Zusammenarbeit bei der
Weiterentwicklung der Informatik in der Region Göttingen
·
Organisation, Koordination und Durchführung von
interdisziplinären Lehrveranstaltungen zur Informatik und ihren
Anwendungsfächern, einschließlich der Pflege informatikbezogener Curricula
·
Organisation, Koordination und Durchführung von
Forschungsprojekten im Bereich der Informatik und ihrer Anwendungen
·
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen
Einrichtungen und Firmen in Forschung und Lehre
·
Organisation von fächerübergreifenden
Ringvorlesungen, Symposien, Fachtagungen, Kongressen usw. zu Themen der
Informatik
·
Unterstützung der Universität bei der Einführung
neuer informatikbezogener Lehrinhalte
·
Koordination und Durchführung von
berufsbegleitenden Weiterbildungsangeboten.
Das Zentrum erfüllt diese Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit
der GWDG und denjenigen Einrichtungen der Universität, die sich nur in
geringerem Umfange mit Informatik und ihren Anwendungen befassen. Ferner
kooperiert das Zentrum für Informatik mit Einrichtungen im außeruniversitären
Bereich, sofern diese zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben in Forschung
und Lehre beitragen können.
§ 4
Mitglieder und Angehörige
(1)
Mitglieder des Zentrums für Informatik sind:
a) das
wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal, dessen Stellen dem Zentrum
zugeordnet sind,
b) in
Zweitmitgliedschaft
·
das Personal, dessen Stellen dem Institut für
Informatik zugeordnet sind, und
·
die auf Vorschlag des Zentrumsvorstandes und der
jeweiligen Fakultät vom Senat benannten Professorinnen und Professoren,
Leiterinnen und Leiter, Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler, sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im technischen und
Verwaltungsdienst, die sich an der Organisation, Koordination und Durchführung
der interdisziplinären Lehrveranstaltungen zur Informatik beteiligen.
(2) Die
Mitgliedschaft und Angehörigkeit ist an die Dauer der Mitarbeit an den Aufgaben
des Zentrums gebunden.
§ 5
Zentrumsversammlung
(1)
Die Zentrumsversammlung besteht aus den
Mitgliedern und Angehörigen des Zentrums. Die Sprecherin oder der Sprecher des
Vorstandes des Zentrums übernimmt den Vorsitz.
(2) Die
Zentrumsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie beschließt über
Vorschläge an den Vorstand, die Anträge auf Aufnahme von Einrichtungen in das
Zentrum, die Nomination von Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums in
Berufungskommissionen der Fakultäten, die Besetzung des wissenschaftlichen
Beirats sowie die Änderungen der Zentrumsordnung betreffen,
b) sie berät über die
geplanten und laufenden Aktivitäten des Zentrums und
c) nimmt den
Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen.
(3) Der
Vorstand lädt mindestens einmal pro Semester zu einer Sitzung ein.
(4) Die
Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung
die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend
sind und keines die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Zentrumsversammlung
rügt. Verringert sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung,
bleibt die Zentrumsversammlung beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied
Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(5) Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird
die Zentrumsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum
zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(6) Die
Sitzung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung unter Angabe
der vorgesehenen Tagesordnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder
im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch ihre oder seine Vertretung mit
einer Frist von einer Woche ergeht. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist
möglich; auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Über
die Sitzungen der Zentrumsversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Beschlüsse
über die Aufnahme von Einrichtungen der Universität Göttingen in das Zentrum
und die Änderungen der Zentrumsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder der Zentrumsversammlung im Sinne von § 4 Abs. 1. Im Übrigen werden
die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 6
Vorstand, Wahlen, Amtszeit
(1)
Die Leitung des Zentrums obliegt dem Vorstand.
Dieser setzt sich aus vier Mitgliedern der Hochschullehrergruppe nach § 16 Abs.
2 Nr. 1 NHG, darunter die Sprecherin oder der Sprecher und die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter, und jeweils einem Mitglied der Gruppen nach § 16 Abs.
2 Nrn. 2-4 NHG zusammen.
(2) Der
Vorstand sorgt für die Erfüllung der in § 3 beschriebenen Aufgaben des Zentrums
und beruft die Zentrumsversammlung ein.
(3) Die
Sprecherin oder der Sprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
sowie die beiden weiteren Mitglieder der Hochschullehrergruppe werden von den
Zentrumsmitgliedern dieser Gruppe im Sinne von § 4 Abs. 1 gewählt. Die
Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2-4 NHG werden von den Mitgliedern
der jeweiligen Gruppen aus ihrer Mitte gewählt, wobei nur solche Personen
wählbar sind, die mit dem Zentrum durch dort erbrachte Studienleistungen oder
Tätigkeiten inhaltlich verbunden sind.
(4) Die
Sprecherin oder der Sprecher übernimmt den Vorsitz im Vorstand. Sie oder er
führt im Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte des Zentrums
einschließlich der Verwaltung der Mittel des Zentrums und vertritt das Zentrum
nach außen.
(5) Die
Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre, mit Ausnahme des studentischen
Mitglieds, dessen Amtszeit ein Jahr beträgt. Der Beginn der Amtszeiten ist
jeweils der 1. April. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Die
Mitglieder des Zentrums beteiligen den Vorstand bei allen Forschungsanträgen,
die die Informatik betreffen.
(7) Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(8) Die
Regelungen des § 5 Abs. 3 - 7 gelten entsprechend.
§ 7 Wissenschaftlicher
Beirat
Zur Beratung der Hochschulleitung in Angelegenheiten des Zentrums
für Informatik und zur wissenschaftlichen Begleitung seiner Arbeit wird von der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität ein wissenschaftlicher Beirat
auf der Grundlage von Vorschlägen der Zentrumsversammlung und der am Zentrum
beteiligten Fakultäten berufen.
In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die
aufgrund ihrer Fachkompetenz und Arbeitsschwerpunkte in der Lage sind, die
Entwicklung des Zentrums zu begutachten und zu fördern. In den Beirat sollen
auch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Vertreterinnen und
Vertreter aus dem Bereich Wirtschaft, Medien, Politik und Verwaltung aufgenommen
werden.
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
·
Beratung und Unterstützung in der Aufbauphase
des Zentrums
·
wissenschaftliche Begleitung der Arbeit des
Zentrums
·
Verbindung der universitären Informatik mit den
Institutionen im
wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld
·
Überwachung der disziplinären Vielseitigkeit und
interdisziplinären Kooperation
·
Unterstützung des Vorstandes in der Außendarstellung
des Zentrums
·
Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten der
Sprecherin bzw. des Sprechers
·
Evaluation des Zentrums in Abständen von fünf
Jahren.
Der Beirat wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten in
Abstimmung mit der Sprecherin bzw. dem Sprecher in der Regel einmal im
Jahr einberufen.
Näheres regelt eine zu erlassende Ordnung des Wissenschaftlichen
Beirats.
§ 8
Beteiligung des Zentrums an Berufungen
An Berufungsverfahren zur Besetzung von Professorenstellen, die
dem Zentrum für Informatik angehören sollen, wird das Zentrum in der Weise
beteiligt, dass es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die von den
Fakultäten zu bildenden Berufungskommissionen benennt. Die Sprecherin bzw. den
Sprecher der Berufungskommission stellt die federführende Fakultät. Die Dekanin
bzw. der Dekan der federführenden Fakultät trägt den Berufungsvorschlag im
Senat vor. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Zentrums gibt ein schriftliches
Votum ab.
§ 9
Verwaltung und Ausstattung
Das Zentrum richtet eine Geschäftsstelle zur Durchführung der für
die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums nötigen Verwaltungsvorgänge ein.
§ 10 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt nach Verabschiedung durch den Senat am Tage
nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen in Kraft. Die
in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 4 vom 01.04.2000 veröffentlichte Ordnung
tritt gleichzeitig außer Kraft.
Anlage zur Ordnung des Zentrums für Informatik
Dem Zentrum für Informatik gehören folgende Einrichtungen an:
Institut für Informatik
Institut für Mathematische Stochastik
Mathematisches Institut
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Institut für Forstliche Biometrie und Informatik