Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder und Angehörige des Zentrums:
(Details siehe Zentrumsordnung und NHG)
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Mitglieder in Zweitmitgliedschaft werden auf Vorschlag des
Vorstandes und der Fakultät vom Senat benannt. Die Entscheidung des
Senats erfolgt auf Empfehlung der zentralen Strukturkommission.
Das Zentrum gibt die bei ihm eingehenden Vorschläge an den Senat
über die zentrale Strukturkommission weiter. Es wird unterstellt,
aber vom Zentrum nicht veranlaßt, daß die zur Mitgliedschaft
anstehenden Personen einen Antrag an die jeweilige Fakultät stellen,
der dann über die zentrale Strukturkommission an den Senat weiterzuleiten
ist. Wenn beide Vorschläge bei der zentralen Studienkommission
vorliegen, kann diese dem Senat die Benennung des neuen Mitglieds empfehlen.
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Angehörige werden direkt vom Vorstand des Zentrums
aufgenommen.
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Einrichtungen werden von der Zentrumsversammlung aufgenommen. Deren
Leitungspersonen sind automatisch Mitglieder des Zentrums.
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Personen, deren Stellen dem Zentrum zugeordnet sind, brauchen nicht gesondert
aufgenommen zu werden, sie haben die "Erstmitgliedschaft".
Bis zum Vorliegen einer Geschäftsordnung sollten Anträge auf
Vorschlag der Mitgliedschaft bzw. Aufnahme als Angehörige(r) formlos
an den Vorstand des Zentrums gerichtet werden, wobei dargestellt werden
sollte, wie sich die antragstellende Person an der Erfüllung der
Aufgaben des Zentrums beteiligen will. Wird eine Zweitmitgliedschaft angestrebt,
so ist parallel der Weg über Fakultät und Strukturkommission
zu beschreiten. Dabei ist für Lehrpersonen neben der Beantragung
der Zweitmitgliedschaft auch eine Erklärung über
den Anteil der exportierbaren Lehrleistung abzugeben, die der Zustimmung
von Institut und Fakultät bedarf. Eine Standardform einer solchen
Erklärung ist
Ich erkläre mich bereit, meine Lehre innerhalb der XXX-Fakultät so zu
gestalten, dass im Mittel x% meiner Lehrveranstaltungen geeignet sind
für Studierende der Angewandten Informatik im Gebiet YYY (z.B. Bioinformatik...).
Der genannte Prozentsatz bezieht sich auf den Anteil der auch für
die Informatik-Studierenden nutzbaren Lehrleistung; die Lehrleistung für
die eigene Fakultät wird nicht reduziert, wenn die Lehrveranstaltungen
ohnehin für die Studiengänge innerhalb der eigenen Fakultät
abgehalten werden.
Die Begriffe Mitglieder und Angehörige
entstammen dem NHG (§ 16 [in der Version vom 24.6.2002]).
Vereinfacht ausgedrückt: Mitglieder sind mit der Universität
verbunden, Angehörige nicht, oder nur "nebenbei".
Studierende und alle von der Universität dauerhaft Beschäftigten
fallen unter Mitglieder.
Personen aus Industrie und Forschungseinrichtungen außerhalb
der Universität fallen unter Angehörige.
Genaueres muß man im NHG nachlesen.
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